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Photovoltaik-Kleinanlagen bis 30 Kilowatt (peak) mit 0% Steuer

14.02.2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat die Bundesregierung steuerliche Veränderungen beschlossen. Dabei wurde unter anderem der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Photovoltaik-Kleinanlagen bis 30 Kilowatt (peak) auf 0 % ermäßigt.

 

In diesem Zusammenhang weisen wir auf folgende wesentliche Aspekte hin:

Für welche Lieferung gilt welcher Steuersatz? Sind Sie weiterhin zum Vorsteuerabzug berechtigt?

Für Lieferungen von Photovoltaikanlagen an den Betreiber der Anlage einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten gilt künftig ein Steuersatz von 0%. Diese Begünstigung für Ihre Privatkunden ist auf Anlagen beschränkt, deren installierte Bruttoleistung nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt. Die Steuersatzänderung berechtigt Sie als Lieferanten weiterhin zum Vorsteuerabzug. Dies wird gesetzessystematisch erreicht, in dem keine Steuerbefreiung, sondern ein Steuersatz von 0 % zugrunde gelegt wird.

 

In der Praxis werden die Lieferung eines Fertighauses und die Lieferung einer Photovoltaikanlage in der Regel in einem Vertrag geregelt. Nicht immer werden sämtliche Komponenten hinsichtlich des Entgelts separat ausgewiesen.

 

Aus Sicht des Bauunternehmers ist jede Lieferung als eigene selbständige Lieferung zu betrachten, die dann zu dem für die einzelne Lieferung geltenden Steuersatz abzurechnen ist. Auch eine vertragliche Koppelung mehrerer Lieferungen führt nicht zu einer einheitlichen Lieferung. Bei der Lieferung eines Fertighauses mit Photovoltaikanlage muss das Gesamtentgelt für Zwecke der Umsatzsteuer zwingend auf die Lieferung des Hauses und die Lieferung der Photovoltaikanlage nebst Komponenten aufgeteilt werden. Die Aufteilung hat anhand eines sachgerechten Maßstabs - regelmäßig die zugrunde liegende Kalkulation – zu erfolgen. Die Lieferung eines Fertighauses (ohne Grundstück) unterliegt dem Regelsteuersatz von 19%, die Lieferung der Photovoltaikanlage nebst Komponenten zieht einen Steuersatz von 0% nach sich.

 

Wer profitiert nun von der Steuersatzreduzierung?

Die Auswirkungen, die aus der Steuersatzänderung für Lieferungen ab dem Jahr 2023 resultieren, sind davon abhängig, ob eine Brutto- oder Nettopreisvereinbarung getroffen wurde:

 

Bei einer Nettopreisvereinbarung hat der Kunde den Nettopreis zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer zu entrichten. Ändert sich nun der Steuersatz für die Photovoltaikanlage von 19% auf 0%, liegt der daraus resultierende Preisvorteil beim Kunden, da sich der Gesamtpreis aufgrund der Steuersatzminderung verringert. Demzufolge ist der Lieferant verpflichtet, den Bruttorechnungsbetrag zu verringern. Für den Lieferanten entsteht jedoch keine Mehrbelastung, weil der Nettopreis bestehen bleibt und die gezahlte Umsatzsteuer ohnehin an das Finanzamt zu entrichten ist.

 

Besteht jedoch eine Bruttopreisvereinbarung, ist der Lieferant zunächst berechtigt, dass vereinbarte Entgelt ungeachtet der Steuersenkung vom Kunden zu fordern.

 

Kommt eine Aufteilung der Mehr- oder Minderbelastung zwischen Bauunternehmen und Kunden in Betracht?

 

  • 29 UStG lautet wie folgt:

 

Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, …, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) …“

 

Voraussetzung für einen angemessenen Ausgleich der Mehr- oder Minderbelastung ist zunächst, dass der Vertrag nicht später als vier Kalendermonate vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung geschlossen wurde. Infolgedessen ist ein Vertragsschluss bis zum 31. August 2022 erforderlich, damit Sie bei einer Nettopreisabrede oder der Kunde bei einer Bruttopreisabrede dieses Recht in Anspruch nehmen kann. Wurde hingegen ein Festpreis vereinbart oder z. B. in den AGBs eine anderslautende Regelung getroffen, kann § 29 UStG ausgeschlossen sein; dies ist im Einzelfall anhand der vertraglichen Vereinbarung zu prüfen.

 

Die Höhe des angemessenen Ausgleichs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Die Geltendmachung der Hälfte der Mehr- oder Minderbelastung dürfte nahe liegen. Auch Reputationsaspekte dürften eine erhebliche Rolle bei Umgang mit der Steuersatzänderung spielen.

 

Für die Rechnungslegung festzuhalten ist, dass die Vertragsabschlüsse ab dem 1. Januar 2023 stets Rechnungen mit mehreren Steuersätzen nach sich ziehen, die auf die einzelnen vertraglichen Komponenten entfallen. Daher sind in einer Rechnung zwei Umsatzsteuersätze enthalten, 19% für das Fertighaus und 0% für die Photovoltaikanlage. Es besteht keine Verpflichtung, zwei Rechnungen zu legen.

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