Neue EEG-Fördersätze für Photovoltaik: Was seit August 2026 für die Planung zählt

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Seit dem 1. August 2026 gelten neue EEG-Fördersätze für Photovoltaikanlagen. Betroffen sind Anlagen, die zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb genommen werden.

Die Anpassung fällt zwar überschaubar aus. Für Bauherren, Fertighaushersteller, Wohnungsunternehmen und Immobilienverwaltungen ist sie dennoch ein sinnvoller Anlass, geplante PV-Konzepte neu zu prüfen. Entscheidend ist dabei nicht allein die Höhe der Einspeisevergütung. Erst im Zusammenspiel mit Eigenverbrauch, Lastprofil, Speicher, Anlagengröße und Gebäudenutzung lässt sich ein tragfähiges Konzept entwickeln.

Die neuen Einspeisevergütungen im Überblick

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die jeweils geltenden EEG-Fördersätze abhängig vom Inbetriebnahmedatum, von der installierten Leistung und von der gewählten Vermarktungsform.

Für Photovoltaikanlagen auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden gelten seit dem 1. August 2026 folgende Werte:

Installierte Leistung bis Teileinspeisung Volleinspeisung
10 kW 7,70 ct/kWh 12,22 ct/kWh
40 kW 6,66 ct/kWh 10,24 ct/kWh
100 kW 5,44 ct/kWh 10,24 ct/kWh

Die Einspeisevergütung kann nach Angaben der Bundesnetzagentur für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW beansprucht werden. Bei größeren Anlagen und anderen Vermarktungsformen können abweichende Regelungen gelten.

Wichtig ist außerdem: Bei Anlagen, deren Leistung eine Schwelle überschreitet, wird die Vergütung nicht einfach pauschal mit dem niedrigeren Satz berechnet. Nach § 23c EEG erfolgt die Zuordnung grundsätzlich anteilig nach den jeweiligen Leistungsstufen.

Das Inbetriebnahmedatum ist entscheidend

Welcher Fördersatz gilt, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Für Anlagen, die bereits vor dem 1. August 2026 in Betrieb genommen wurden, gelten daher weiterhin die zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen Werte.

Das schafft für bestehende Anlagen grundsätzlich Planungssicherheit. Nach § 25 EEG werden Einspeisevergütungen, Marktprämien und Mieterstromzuschläge im Regelfall für 20 Jahre gezahlt. Bei gesetzlich bestimmten Werten verlängert sich der Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Zahlungsjahres.

Für Projekte, die sich aktuell in Planung oder Ausführung befinden, sollte deshalb frühzeitig geklärt werden, wann die Anlage voraussichtlich in Betrieb genommen werden kann. Verzögerungen können dazu führen, dass ein späterer Förderzeitraum mit anderen Sätzen maßgeblich wird.

Teileinspeisung oder Volleinspeisung?

Die unterschiedlichen Fördersätze spiegeln zwei grundsätzlich verschiedene Nutzungskonzepte wider.

Bei der Teileinspeisung, häufig auch Überschusseinspeisung genannt, wird ein Teil des erzeugten Solarstroms direkt im Gebäude verbraucht. Nur der nicht benötigte Strom fließt in das öffentliche Netz. Dafür gilt der reguläre Fördersatz.

Bei der Volleinspeisung wird der erzeugte Strom vollständig dem Netz zugeordnet. Hierfür kann ein erhöhter Fördersatz beansprucht werden. Die Voraussetzungen dafür sind in § 48 Absatz 2a EEG geregelt.

Der höhere Vergütungssatz macht die Volleinspeisung jedoch nicht automatisch wirtschaftlicher. Bei einer Überschusseinspeisung kann der selbst verbrauchte Solarstrom den Strombezug aus dem Netz reduzieren. Wie wertvoll dieser Effekt ist, hängt unter anderem vom Strompreis und vom zeitlichen Verhältnis zwischen Erzeugung und Verbrauch ab.

Die Wahl des Modells sollte deshalb auf einer projektbezogenen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung beruhen.

Warum der Eigenverbrauch so wichtig ist

Eine PV-Anlage erzeugt den größten Teil ihres Stroms tagsüber. Der Energiebedarf eines Gebäudes kann jedoch ganz anders verteilt sein.

In einem Einfamilienhaus steigt der Verbrauch häufig morgens und abends. In Büro-, Gewerbe- oder Verwaltungsgebäuden kann er dagegen stärker mit der Solarstromerzeugung zusammenfallen. In Mehrfamilienhäusern entsteht wiederum ein gemischtes Lastprofil aus zahlreichen Haushalten und gemeinschaftlich genutzter Gebäudetechnik.

Für die Planung sind deshalb insbesondere folgende Fragen relevant:

  • Wann wird im Gebäude Strom benötigt?
  • Wie hoch ist der Grundverbrauch?
  • Welche zusätzlichen Verbraucher sind vorgesehen?
  • Können Wärmepumpe, Ladeinfrastruktur oder Warmwasserbereitung gezielt mit Solarstrom betrieben werden?
  • Welchen zusätzlichen Nutzen könnte ein Batteriespeicher schaffen?
  • Wie entwickeln sich Verbrauch und Nutzung des Gebäudes voraussichtlich in den kommenden Jahren?

Je besser Erzeugung und Verbrauch aufeinander abgestimmt sind, desto höher kann der Anteil des direkt genutzten Solarstroms ausfallen.

Speicher nicht isoliert betrachten

Ein Batteriespeicher kann den Eigenverbrauch erhöhen, indem überschüssiger Solarstrom zeitversetzt genutzt wird. Ob sich ein Speicher wirtschaftlich rechnet, hängt jedoch von mehreren Faktoren ab.

Dazu gehören die nutzbare Speicherkapazität, die Zahl der Ladezyklen, Wirkungsgrad und Lebensdauer, der Stromverbrauch des Gebäudes sowie die Preisentwicklung bei Netzstrom. Ein zu groß dimensionierter Speicher kann über lange Zeiträume ungenutzt bleiben. Ein zu kleiner Speicher kann vorhandene Überschüsse nur begrenzt aufnehmen.

Deshalb sollte die Speichergröße nicht allein an der Leistung der PV-Anlage ausgerichtet werden. Das tatsächliche Lastprofil ist mindestens ebenso wichtig.

Auch künftige Verbraucher sollten berücksichtigt werden. Eine geplante Wärmepumpe, zusätzliche Wohnungen oder Ladepunkte für Elektrofahrzeuge können die passende Dimensionierung erheblich verändern.

Neue Mieterstromzuschläge

Für Mehrparteiengebäude hat die Bundesnetzagentur auch die neuen Mieterstromzuschläge veröffentlicht. Für Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 gelten folgende Werte:

Installierte Leistung bis Mieterstromzuschlag
10 kW 2,51 ct/kWh
40 kW 2,33 ct/kWh
1.000 kW 1,57 ct/kWh

Der Mieterstromzuschlag kann unter bestimmten Voraussetzungen für die direkte Belieferung von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Solarstrom beansprucht werden.

Für vermietete Wohngebäude kommen laut Bundesnetzagentur im Wesentlichen Volleinspeisungsmodelle oder Mieterstrommodelle mit Überschusseinspeisung infrage. Bei einer Volleinspeisung kann für den eingespeisten Strom nicht zusätzlich der Mieterstromzuschlag beansprucht werden.

Für Wohnungsunternehmen und Immobilienverwaltungen ist die Wahl des Modells daher nicht nur eine technische Frage. Messkonzept, Abrechnung, Vertragsstruktur und Zuständigkeiten müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

Photovoltaik früh in das Gebäudekonzept integrieren

PV-Anlagen werden teilweise erst in einer späten Projektphase konkret geplant. Dadurch können unnötige Abstimmungen und nachträgliche Änderungen entstehen.

Sinnvoller ist es, das Energiekonzept frühzeitig mit Architektur, Tragwerksplanung, Dachaufbau und technischer Gebäudeausrüstung zu koordinieren. Dabei geht es beispielsweise um:

  • nutzbare und verschattungsarme Dachflächen,
  • Ausrichtung und Neigung der Module,
  • statische Reserven,
  • Leitungswege und Technikflächen,
  • Wechselrichter und elektrische Verteilungen,
  • Brand- und Blitzschutz,
  • Dachabdichtung und Wartungswege,
  • Netzanschluss und Messkonzept,
  • Speicher und Ladeinfrastruktur.

Gerade bei Fertighäusern, seriellen Gebäudekonzepten und wiederkehrenden Grundtypen lohnt es sich, diese Anforderungen in standardisierte Planungsabläufe zu übernehmen.

Digitale Planung verbessert die Koordination

Eine PV-Anlage berührt zahlreiche Planungsbereiche. Änderungen an Dachaufbau, Technikflächen oder Leitungswegen können Auswirkungen auf andere Gewerke haben.

Digitale Gebäudemodelle können helfen, die vorgesehenen Modulflächen, technischen Komponenten und Leitungsführungen frühzeitig miteinander abzustimmen. Auch Varianten lassen sich besser vergleichen: etwa unterschiedliche Anlagenleistungen, Belegungsflächen oder Positionen für Speicher und Wechselrichter.

Der Nutzen entsteht allerdings nicht allein durch das Modell. Entscheidend sind verlässliche Daten und klar geregelte Verantwortlichkeiten. Angaben zur Modulleistung, zu Flächen, Technikkomponenten und Anschlusspunkten müssen aktuell gehalten und für die beteiligten Fachplaner nutzbar sein.

Was Unternehmen und Bauherren jetzt prüfen sollten

Für laufende und geplante Projekte empfiehlt sich eine strukturierte Überprüfung:

  • Welcher Förderzeitraum wird voraussichtlich gelten?
  • Welche Leistung ist technisch und wirtschaftlich sinnvoll?
  • Passt Teil- oder Volleinspeisung besser zum Nutzungskonzept?
  • Wie hoch ist der realistisch erreichbare Eigenverbrauch?
  • Welche zusätzlichen Verbraucher sind vorgesehen?
  • Ist ein Speicher sinnvoll dimensionierbar?
  • Kommt für ein Mehrparteiengebäude ein Mieterstrommodell infrage?
  • Sind Netzanschluss und Messkonzept bereits abgestimmt?
  • Wurden Dach, Tragwerk und Gebäudetechnik gemeinsam geplant?
  • Sind Annahmen und Verantwortlichkeiten nachvollziehbar dokumentiert?

Die Antworten können je nach Gebäude und Betreiberstrategie sehr unterschiedlich ausfallen. Die Fördersätze liefern einen wichtigen Rechenwert, ersetzen aber keine individuelle technische und wirtschaftliche Bewertung.

Fazit: Der Fördersatz ist nur ein Baustein

Die neuen EEG-Fördersätze verändern die Rahmenbedingungen für Photovoltaikanlagen, die seit dem 1. August 2026 in Betrieb genommen werden. Die Anpassung allein entscheidet jedoch nicht darüber, ob eine Anlage wirtschaftlich sinnvoll ist.

Wichtiger ist das Gesamtkonzept: Wie viel Strom wird wann benötigt? Welche Dachflächen stehen zur Verfügung? Welche Rolle spielen Speicher, Wärmepumpe oder Elektromobilität? Und welches Einspeise- oder Mieterstrommodell passt zur Nutzung des Gebäudes?

Wer diese Fragen frühzeitig und gewerkeübergreifend beantwortet, schafft eine belastbarere Grundlage für Planung, Investition und Betrieb. Die Einspeisevergütung bleibt dabei relevant, aber sie ist nur einer von mehreren Bausteinen eines tragfähigen PV-Konzepts.

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