Infrastruktur-Zukunftsgesetz: Was konkret beschlossen wurde

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Infrastruktur-Zukunftsgesetz: Was konkret beschlossen wurde

Der Bundestag hat am 26. Juni 2026 das Infrastruktur-Zukunftsgesetz beschlossen. Nach Angaben der Bundesregierung soll der Bundesrat am 10. Juli 2026 darüber beraten. Ziel des Gesetzes ist es, Planungs- und Genehmigungsverfahren für wichtige Infrastrukturvorhaben zu beschleunigen, vor allem bei Straßen, Brücken, Schienenwegen und Wasserstraßen.

Im Kern geht es nicht um ein einzelnes Förderprogramm, sondern um Änderungen im Planungs- und Genehmigungsrecht. Verfahren sollen klarer, kürzer und in bestimmten Fällen weniger prüfungsintensiv werden.

Welche Vorhaben besonders priorisiert werden sollen

Ein zentraler Punkt ist das sogenannte „überragende öffentliche Interesse“. Bestimmte Infrastrukturvorhaben sollen dadurch in Abwägungsentscheidungen ein höheres Gewicht erhalten und im Genehmigungsverfahren bevorzugt behandelt werden.

Nach Angaben des Bundesverkehrsministeriums betrifft das unter anderem:

  • Projekte zur Engpassbeseitigung
  • zentrale Schienenvorhaben
  • Neubau von Bundesautobahnen
  • vierstreifiger Ausbau von Bundesstraßen
  • Ersatzneubauten von Brücken und Tunneln
  • Ausbau von Lkw-Parkplätzen
  • systemrelevante Wasserstraßen und Schifffahrtsanlagen
  • Maßnahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes
  • Flughäfen und Häfen

Auch bestimmte Straßenbauprojekte des „weiteren Bedarfs“ können beschleunigt werden, wenn sie für die militärische Mobilität von besonderer Bedeutung sind.

Weniger doppelte Prüfungen

Ein weiterer Baustein ist der Abbau doppelter Verfahrensschritte. Die Raumverträglichkeitsprüfung soll für bestimmte Vorhaben grundsätzlich entfallen, sofern das jeweilige Bundesland nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht.

Das betrifft laut Bundesverkehrsministerium unter anderem:

  • Bundesfernstraßen
  • Wasserstraßen
  • Schienenwege des Bundes
  • Straßenbahnen
  • Gas- und Wasserstoffleitungen mit mehr als 300 Millimetern Durchmesser
  • Pumpspeicherkraftwerke

Auch das Linienbestimmungsverfahren bei Bundesfernstraßen soll künftig verwaltungsintern durchgeführt werden. Eine eigenständige Umweltverträglichkeitsprüfung soll in diesem Verfahrensschritt nicht mehr vorgesehen sein.

Neue Stichtagsregelung für Planfeststellungsverfahren

Im parlamentarischen Verfahren wurde eine neue Stichtagsregelung ergänzt. Sie soll klarer begrenzen, welcher Sach- und Rechtsstand für die Entscheidung maßgeblich ist.

Nach der Darstellung des Bundesverkehrsministeriums sollen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage sowie fachliche Bewertungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Beteiligungsphase maßgeblich bleiben. Damit soll verhindert werden, dass Verfahren durch immer neue Änderungen erneut aufgerollt werden müssen.

Für Vorhabenträger und Behörden ist das ein wichtiger Punkt, weil lange Verfahren häufig dadurch komplexer werden, dass sich während der Laufzeit Rahmenbedingungen, Fachgrundlagen oder Anforderungen verändern.

Änderungen bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Das Gesetz sieht außerdem Änderungen beim Umgang mit Eingriffen in Natur und Landschaft vor. Für Vorhaben des überragenden öffentlichen Interesses sollen Ausgleich, Ersatz und Ersatzgeld gleichrangig zur Verfügung stehen.

Das bedeutet: Wenn ein Eingriff unvermeidbar ist, soll nicht ausschließlich eine konkrete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme im Vordergrund stehen. Auch eine Ersatzgeldzahlung kann als gleichwertige Möglichkeit eingesetzt werden.

Die Bundesregierung betont dabei, dass Umweltstandards nicht abgesenkt werden sollen. Der Schwerpunkt liegt auf einer anderen Verfahrensgestaltung und auf mehr Flexibilität in der praktischen Umsetzung.

Straße: Brücken, Bundesstraßen und Rechtsweg

Für den Straßenbereich enthält das Gesetz mehrere konkrete Änderungen. Dazu zählt die Erweiterung des überragenden öffentlichen Interesses auf den vierstreifigen Ausbau bestimmter Bundesstraßen. Nach Angaben des Bundesverkehrsministeriums betrifft das 68 Projekte, die fest disponiert oder im vordringlichen Bedarf stehen.

Beim Ersatz von Brücken soll nicht mehr die bisherige Längenbegrenzung von 1.500 Metern entscheidend sein. Maßgeblich soll vielmehr sein, ob es sich um eine unterhaltungsbedingte Erneuerung des Brückenbauwerks handelt.

Außerdem soll die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf weitere Straßenprojekte ausgeweitet werden. Dadurch können Klageverfahren in bestimmten Fällen schneller abgeschlossen werden, weil weniger Instanzen durchlaufen werden.

Schiene: Zuständigkeiten, Prüfungen und Korridorsanierungen

Auch für die Schiene sind mehrere Änderungen vorgesehen. Unter anderem sollen Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes im Umweltrecht klargestellt werden. Damit sollen Verzögerungen durch unklare Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern reduziert werden.

Zusätzlich ist eine Regelung zur Anerkennung von Prüforganisationen vorgesehen. Hintergrund ist der Mangel an Prüfsachverständigen, der Plan- und Abnahmeprüfungen verzögern kann.

Für bestimmte Maßnahmen sollen Planfeststellung oder Plangenehmigung erleichtert oder entbehrlich werden, insbesondere mit Blick auf Korridorsanierungen. Auch bei der Erneuerung von Eisenbahnbetriebsanlagen nach Extremwetterereignissen sind Erleichterungen vorgesehen, wenn dies aus Gründen der Resilienz erforderlich ist.

Wasserstraßen: systemkritische Anlagen und Planungsverfahren

Bei Wasserstraßen soll das überragende öffentliche Interesse auf alle Bedarfsplanprojekte sowie auf Unterhaltungsmaßnahmen an absehbar systemkritischen Schifffahrtsanlagen erweitert werden.

Außerdem sind Vereinfachungen bei Planungsverfahren und Vorarbeiten vorgesehen. Dazu gehört laut Bundesverkehrsministerium auch der Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen Duldungsanordnungen.

Damit sollen wichtige Arbeiten an Wasserstraßen schneller vorbereitet und umgesetzt werden können.

Planfeststellung soll stärker digital laufen

Ein weiterer Bestandteil ist die vollständige Digitalisierung von Planfeststellungsverfahren. Die Bundesregierung spricht vom Prinzip „digital only“. Auch Beteiligungsverfahren sollen stärker digital ausgerichtet werden. Für Bürgerinnen und Bürger ohne Internetzugang sollen Ausnahmen möglich bleiben.

Zusätzlich sollen Auslegungs- und Einwendungsfristen vereinheitlicht werden. Die Übergangsfrist für digitale Verfahren im Verwaltungsverfahrensgesetz soll um ein Jahr auf den 31. Dezember 2027 verkürzt werden.

Was noch offen ist

Wichtig ist der Verfahrensstand: Der Bundestag hat das Gesetz am 26. Juni 2026 beschlossen. Die Beratung im Bundesrat ist für den 10. Juli 2026 vorgesehen. Bis dahin sollte das Gesetz nicht so dargestellt werden, als sei der gesamte parlamentarische Prozess bereits vollständig abgeschlossen.

Fazit

Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz setzt an mehreren Stellen gleichzeitig an: Priorisierung wichtiger Vorhaben, weniger doppelte Prüfungen, klarere Stichtage, Anpassungen bei Umwelt- und Ausgleichsverfahren, kürzere Rechtswege und digitalere Planfeststellung.

Für die Bau- und Infrastrukturpraxis ist vor allem relevant, dass bestimmte Projekte künftig schneller durch Planung und Genehmigung kommen sollen. Ob das in der Umsetzung tatsächlich gelingt, wird davon abhängen, wie Behörden, Vorhabenträger und Länder die neuen Regeln anwenden.

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