Seit Jahren wird über zu hohe Baukosten in Deutschland diskutiert. Ein Grund liegt weniger im öffentlichen Baurecht als im Vertragsrecht: Wer ein Gebäude baut, schuldet in der Regel die sogenannten anerkannten Regeln der Technik und die übliche Beschaffenheit. Weicht ein Unternehmen davon ab, auch bei reinen Komfortmerkmalen, riskiert es Mängelansprüche und Rechtsstreit. Viele Beteiligte bauen deshalb lieber nach dem höchsten üblichen Standard, auch wenn Bauherr und Unternehmen eigentlich einfacher bauen wollten. Genau hier setzt der Gebäudetyp E an. Das E steht für „einfach“.
Was der Entwurf vorsieht
Nach übereinstimmenden Berichten der Nachrichtenagenturen Reuters und dpa vom 25. und 26. Oktober 2026 hat das Bundesministerium der Justiz einen Gesetzentwurf vorgelegt, der gemeinsam mit dem Bundesbauministerium erarbeitet wurde. Die wesentlichen Punkte:
- Im Bauvertragsrecht soll eine eigene Kategorie entstehen, der „Gebäudetyp E-Basisstandard“.
- Er gilt nur, wenn die Vertragsparteien ihn ausdrücklich vereinbaren. Ohne diese Vereinbarung bleibt es bei den bisherigen Regeln.
- Gemeint sind Komfortstandards, etwa beim Trittschall, bei zusätzlicher Raumhöhe oder bei der Ausstattung. Zwingende staatliche Vorgaben wie Brandschutz, Statik und Belichtung bleiben unverändert.
- Eine bewusst einfachere Ausführung soll nicht allein deshalb als mangelhaft gelten, weil sie vom üblichen Standard abweicht.
- Auswertungen von Pilotprojekten deuten laut den Berichten auf Kosteneinsparungen von 10 bis 15 Prozent hin.
Der Entwurf geht nun an Länder und Verbände, die bis zum 13. November 2026 Stellung nehmen können. Danach folgen Kabinettsbeschluss, Bundestag und Bundesrat. Ein Inkrafttreten wird frühestens für Mitte 2027 erwartet.
Wichtig für die Einordnung: Der Wortlaut des Entwurfs lag uns bei Redaktionsschluss nicht vor. Die Angaben stützen sich auf die Agenturberichte. Einzelheiten, etwa zu Informationspflichten gegenüber privaten Bauherrn, können sich im Verfahren noch ändern.
Ein langer Weg zum Entwurf
Die Idee ist nicht neu. Bereits die vorherige Bundesregierung hatte einen Gebäudetyp E angestoßen. Im November 2025 stellten Bundesjustiz- und Bundesbauministerium gemeinsame Eckpunkte vor. Ursprünglich sollte der Entwurf schon im Sommer 2026 vorliegen, innerhalb der Koalition gab es jedoch Diskussionen über die rechtliche Ausgestaltung.
Auch aus der Branche kam früh Unterstützung, verbunden mit konkreten Erwartungen. Die Bundesarchitektenkammer begrüßte die Eckpunkte im November 2025 grundsätzlich, kritisierte aber den Zeitplan als zu langsam. Sie forderte unter anderem, dass Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik kein Mangel sein sollen, solange Funktion und Gebrauchstauglichkeit gewahrt bleiben, und dass die Information von Laien kompakt und verständlich ausfallen darf. Ob und wie der jetzige Entwurf diese Punkte aufgreift, wird sich in den Stellungnahmen zeigen.
Parallel erproben einzelne Länder das einfache Bauen bereits in der Praxis. Bayern hat etwa eine zweite Runde seines Pilotprogramms Gebäudetyp-e gestartet, diesmal für Bildungsbauten. Die Vorhaben werden wissenschaftlich begleitet, um übertragbare Erkenntnisse zu gewinnen.
Warum das Thema gerade jetzt Gewicht hat
Der Wohnungsbau zieht wieder an. Laut Statistischem Bundesamt wurden von Januar bis August 2026 Baugenehmigungen für 169.400 Wohnungen erteilt, 12,1 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum. Gleichzeitig steigen Material-, Energie- und Finanzierungskosten wieder. Ob aus Genehmigungen tatsächlich Baustellen werden, hängt stark davon ab, ob sich Projekte rechnen. Jeder Hebel, der Kosten senkt, ohne Sicherheit aufzugeben, ist in dieser Lage willkommen.
Gleichzeitig ist der Gebäudetyp E kein Allheilmittel. Er senkt nicht die Grundstückspreise, nicht die Zinsen und auch nicht den Aufwand für Genehmigungen. Er schafft vor allem Rechtssicherheit für eine Entscheidung, die Bauherr und Unternehmen bisher nur mit Risiko treffen konnten.
Was das für die Praxis bedeutet
Die folgenden Punkte sind unsere Einordnung, keine Rechtsberatung. Verbindlich wird erst der beschlossene Gesetzestext.
Leistungsbeschreibungen werden wichtiger. Wenn bewusst auf bestimmte Standards verzichtet werden darf, muss klar festgehalten sein, worauf genau. Je präziser die Leistungsbeschreibung, desto geringer das Risiko späterer Missverständnisse. Allgemeine Formulierungen wie „einfache Ausführung“ werden kaum ausreichen.
Kalkulation braucht Varianten. Der Kostenvorteil entsteht nur, wenn er in der Kalkulation sichtbar wird. Bauunternehmen und Fertighaushersteller werden Bauherrn voraussichtlich häufiger zwei Varianten gegenüberstellen: üblicher Standard und Basisstandard, jeweils mit nachvollziehbarer Kostendifferenz. Das setzt voraus, dass Mengen und Preise je Bauteil sauber getrennt vorliegen.
Beratung wird Teil der Leistung. Gerade private Bauherrn müssen verstehen, was sie vereinbaren. Ein geringerer Trittschallschutz oder eine niedrigere Raumhöhe spart Geld, verändert aber den Wohnalltag. Wer das offen erklärt, schafft Vertrauen und vermeidet Streit nach der Abnahme.
Planung und Ausführung müssen zusammenpassen. Planungsbüros, die einen Basisstandard planen, und Unternehmen, die ihn ausführen, müssen von derselben Vereinbarung ausgehen. Brüche zwischen Planung, Angebot und Ausführung werden bei einem bewusst reduzierten Standard schneller zum Problem als bisher.
Dokumentation schützt alle Beteiligten. Was vereinbart und was ausgeführt wurde, sollte nachvollziehbar festgehalten sein, bis zur Abnahme und darüber hinaus. Das gilt umso mehr, wenn das Gebäude später verkauft oder vermietet wird.
Offene Fragen
Einige Punkte sind nach den bisher bekannten Informationen noch offen und dürften im weiteren Verfahren diskutiert werden:
- Wie konkret muss die Vereinbarung sein, und welche Form braucht sie?
- Welche Informationspflichten gelten gegenüber Verbrauchern im Unterschied zu fachkundigen Auftraggebern?
- Wie wirkt sich der Basisstandard auf spätere Käufer oder Mieter aus, die die Vereinbarung nicht selbst getroffen haben?
- Wie verhalten sich Banken, Versicherer und Gutachter zu Gebäuden im Basisstandard?
Die Stellungnahmen von Ländern und Verbänden bis zum 13. November dürften hier erste Antworten liefern.
Fazit
Der Gebäudetyp E verspricht keine Revolution, aber einen praktischen Fortschritt: Bauherr und Unternehmen sollen künftig rechtssicher vereinbaren können, einfacher zu bauen, ohne bei Sicherheit und Statik Abstriche zu machen. Bis zum fertigen Gesetz ist es noch ein Stück Weg, und Details können sich ändern. Wer sich aber schon jetzt Gedanken über klare Leistungsbeschreibungen, nachvollziehbare Kostenvarianten und eine saubere Dokumentation macht, ist gut vorbereitet, wenn aus dem Entwurf Recht wird.
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