BEG-Förderung: Was sich seit dem 21. Juli 2026 geändert hat

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BEG-Förderung: Was sich seit dem 21. Juli 2026 geändert hat

Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Bedingungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude, kurz BEG. Betroffen sind unter anderem die Heizungsförderung sowie die Förderung für energetische Sanierungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden.

Die Anpassungen betreffen mehrere KfW-Produkte. Nach Angaben der KfW gelten die neuen Bedingungen unter anderem für die Heizungsförderung für Privatpersonen, Unternehmen und Kommunen sowie für die systemische Sanierung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.

Heizungsförderung: Grundförderung bleibt, Höchstbeträge ändern sich

Bei der Heizungsförderung für Wohngebäude bleibt die Grundförderung weiterhin bei 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Gleichzeitig wurde der Förderhöchstbetrag angepasst: Für die erste Wohneinheit beträgt er nun 28.000 Euro.

Für die zweite bis sechste Wohneinheit gelten jeweils 15.000 Euro, für jede weitere Wohneinheit jeweils 8.000 Euro. Neu ist außerdem, dass der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit ab dem 1. Februar 2027 sinkt. Danach reduziert er sich halbjährlich, jeweils zum 1. Februar und 1. August, um 750 Euro.

Für Eigentümerinnen und Eigentümer bedeutet das: Der Zeitpunkt der Antragstellung kann künftig stärker ins Gewicht fallen, weil sich die förderfähige Grundlage schrittweise reduziert.

Einkommensbonus wird stärker gestaffelt

Eine weitere Änderung betrifft den Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer. Dieser wird stärker nach Einkommen differenziert.

Nach den neuen Bedingungen gelten folgende Stufen:

  • 40 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro
  • 30 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro
  • 10 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 Euro

Zusätzlich wird bei Haushalten mit mindestens einem minderjährigen Kind ein Familienzuschlag berücksichtigt. Das anzusetzende Haushaltseinkommen reduziert sich einmalig um 10.000 Euro. Dadurch können Familien je nach Einkommen in eine günstigere Bonusstufe fallen.

Klimageschwindigkeitsbonus sinkt schrittweise

Der Klimageschwindigkeitsbonus bleibt grundsätzlich bestehen. Er beträgt seit dem Start der neuen Bedingungen 16 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten.

Auch hier ist eine Absenkung vorgesehen: Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Bonus halbjährlich um jeweils 4 Prozentpunkte. Damit verändert sich die Förderkulisse für künftige Vorhaben schrittweise weiter.

Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen

Zwei bisherige Elemente der Heizungsförderung fallen weg: der Effizienzbonus und der Emissionsminderungszuschlag.

Das vereinfacht einerseits die Förderstruktur, kann andererseits aber dazu führen, dass bestimmte technische Konstellationen weniger stark zusätzlich gefördert werden als zuvor. Entscheidend bleibt deshalb die konkrete Maßnahme und das jeweils passende Förderprodukt.

Änderungen bei Nichtwohngebäuden

Auch bei der Heizungsförderung für Nichtwohngebäude wurden die Förderhöchstbeträge neu geregelt. Für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettoraumfläche beträgt der Förderhöchstbetrag 28.000 Euro.

Für größere Gebäude gelten zusätzliche Beträge pro Quadratmeter Nettoraumfläche. Auch diese Höchstbeträge sinken ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich. Die genaue Höhe hängt von der Gebäudegröße ab.

Systemische Sanierung: Tilgungszuschüsse werden reduziert

Neben der Heizungsförderung betrifft die Anpassung auch die systemische energetische Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Die KfW nennt hierzu mehrere Änderungen:

  • Der zusätzliche 5-Prozent-Bonus für Effizienzhaus-Stufen mit Erneuerbare-Energien-Klasse entfällt.
  • Für die Sanierung von Wohngebäuden beträgt der Förderhöchstbetrag nun einheitlich 150.000 Euro pro Wohneinheit.
  • Tilgungszuschüsse werden pauschal um 10 Prozentpunkte reduziert.
  • Zuschüsse für kommunale Gebietskörperschaften werden weitergeführt, sinken aber ebenfalls um 10 Prozentpunkte bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten.

Damit verändert sich die Wirtschaftlichkeit von Effizienzhaus-Sanierungen. Für laufende Projektkalkulationen kann das spürbar sein, insbesondere wenn bisher mit höheren Tilgungszuschüssen oder Bonusbestandteilen gerechnet wurde.

Serielles Sanieren wird ausgeweitet

Während einige Förderbestandteile reduziert oder gestrichen werden, wird der Bonus für serielles Sanieren ausgeweitet. Bei Wohngebäuden soll der Bonus künftig auch für serielle Sanierungen auf die Effizienzhaus-Stufe 70 EE gelten.

Für Nichtwohngebäude soll ein entsprechender Bonus neu eingeführt werden. Die Beantragung dieser Förderung soll voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.

Übergangsregelung: Was mit bestehenden Anträgen passiert

Wichtig ist die Übergangsregelung. Bereits bestehende Zusagen der KfW behalten ihre Gültigkeit. Auch Anträge, die bis zum 20. Juli 2026 zu den bisherigen Förderbedingungen gestellt wurden, werden nach den bisherigen Bedingungen geprüft, sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

Neue Bestätigungen zum Antrag konnten ab dem 21. Juli 2026 wieder erstellt werden. Mit bestehenden, bisher nicht genutzten Bestätigungen können seitdem Anträge zu den neuen Bedingungen gestellt werden.

Was die Änderungen für die Praxis bedeuten

Die BEG bleibt ein zentrales Förderinstrument für energetische Sanierungen und Heizungsmodernisierungen. Die neuen Bedingungen verändern aber an mehreren Stellen die Förderhöhe, die Bonuslogik und die wirtschaftliche Bewertung geplanter Maßnahmen.

Besonders relevant sind drei Punkte: Der Zeitpunkt der Antragstellung wird wichtiger, einzelne Bonusbestandteile entfallen oder werden neu strukturiert, und bei laufenden Vorhaben kommt es stark auf den konkreten Stand des Antrags an.

Für Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Immobilienverwaltungen, Unternehmen und Kommunen bedeutet das: Förderentscheidungen sollten aktuell nicht pauschal bewertet werden. Sinnvoll ist ein genauer Blick auf das konkrete Förderprodukt, die Maßnahme, den Gebäudetyp und den Zeitpunkt der Antragstellung.

Fazit

Seit dem 21. Juli 2026 gilt in der BEG keine völlig neue Förderwelt, aber eine deutlich angepasste Förderkulisse. Die Grundstruktur bleibt bestehen, gleichzeitig ändern sich Höchstbeträge, Boni und Tilgungszuschüsse.

Für geplante Sanierungen und Heizungsmaßnahmen kann das erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit haben. Wer Projekte vorbereitet oder bereits in der Antragstellung ist, sollte die aktuellen Informationen direkt bei KfW, BAFA und den zuständigen Fachstellen prüfen.

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