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Erstes und Zweites Corona-Steuerhilfegesetz (Konjunkturpaket)

06.07.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zur Bewältigung der Corona-Krise hat sich die Große Koalition am 3.6.2020 auf ein umfangreiches Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket sowie ein Zukunftspaket geeinigt. Ein zentrales Element zur Stärkung der Konjunktur und Wirtschaftskraft soll dabei die befristete Absenkung der Mehrwertsteuersätze von 19 % auf 16 % sowie von 7 % auf 5 % vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 darstellen.

 

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf am 12. Juni 2020 verabschiedet; der Bundesrat hat die Zustimmung in der Sitzung am 29. Juni 2020 erteilt.

 

Die Absenkung der Umsatzsteuersätze führt zu kurzfristigem Handlungsbedarf in Unternehmen, da Systeme und Prozesse angepasst werden müssen. Insbesondere die folgenden Aspekte sind dabei zu beachten:

 

  • Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist (Lieferung = Verschaffung der Verfügungsmacht, sonstige Leistung = Zeitpunkt der Vollendung). Damit ist weder der Tag der Rechnungstellung noch der Tag der Zahlung maßgeblich.

 

Es ergibt sich grundsätzlich die folgende Übersicht der anzuwendenden Steuersätze:

 

Bis zum 30.6.2020 ausgeführte Leistungen

Zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 ausgeführte Leistungen

Ab 1.1.2021 ausgeführte Leistungen

Regelsteuersatz

19 %

16 %

19 %

Ermäßigter Steuersatz

7 %

5 %

7 %

 
  • Am 5.6.2020 hat der Bundesrat dem Ersten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 ist für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Getränke sind von der Steuersenkung allerdings ausgenommen.
 
 

Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gelten somit folgende Steuersätze:

  • Bis zum 30.6.2020 ausgeführte Leistungen 19 %
  • Zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 ausgeführte Leistungen 5 %
  • Zwischen 1.1.2021 und 30.6.2021 ausgeführte Leistungen 7 %
  • Ab 1.7.2021 ausgeführte Leistungen 19 %

 

Im Zusammenhang mit der Senkung der Umsatzsteuersätze zum 1. Juli 2020 sind folgende Besonderheiten zu beachten:

 
 
  1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung des neuen Steuersatzes

Maßgebend für die Anwendung des neuen Steuersatzes ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Der neue Steuersatz gilt also für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2020 bzw. bei Rückkehr zum bisherigen Umsatzsteuersatz nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es nicht an, auch nicht auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung. In Rechnungen über eine Leistungserbringung in der Zeit vom 1.. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 muss der für diese Zeit gültige Steuersatz angegeben werden, um zu vermeiden, dass die höhere Steuer aufgrund eines fehlerhaften Steuerausweises geschuldet wird. Eine fehlerhaft ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt den Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug.

 

Der neue Umsatzsteuersatz ist auch bei der Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer und innergemeinschaftlichen Erwerben anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 vorgenommen werden.

 
 
  1. Empfang des Entgelts oder Teilentgelts vor Leistungsausführung

Hat der Unternehmer vor dem 1. Juli 2020 Entgelte oder Teilentgelte (Anzahlungen) für Lieferungen und sonstige Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführt werden, ist auf diese Beträge nachträglich der neue Steuersatz von 16 % anzuwenden. Damit ergibt sich für diese Beträge eine geringere Steuerschuld in Höhe der Differenz von 3 %. Diese Reduzierung der Steuerschuld ist vermutlich in dem Voranmeldungszeitraum (nach dem 30. Juni 2020) zu berechnen, in dem die Leistung bzw. Teilleistung ausgeführt wird. Bisher wurde es im Wege der Vereinfachung zugelassen, dass die (bei Steuersatzerhöhungen) weitere Steuerschuld in dem Voranmeldungszeitraum angemeldet und entrichtet werden musste, in dem das restliche Entgelt vereinnahmt wird.

 
 
  1. Besonderheiten der Steuerberichtigung in Teilrechnungen

Die Finanzverwaltung hatte bislang bei Steuersatzerhöhungen keine Bedenken dagegen, dass in Rechnungen, die vor dem Inkrafttreten des höheren Steuersatzes über die vor diesem Zeitpunkt vereinnahmten Teilentgelte für steuerpflichtige Leistungen oder Teilleistungen erstellt wurden, der höhere Steuersatz angegeben wurde. Der Empfänger der Rechnung konnte auch diesen Betrag in der Vergangenheit als Vorsteuer abziehen. Wir gehen davon aus, dass diese Verfahrensweise auch im Zuge der anstehenden Steuersatzsenkung anerkannt wird; aufgrund der Spontaneität der Gesetzesänderung bleibt hierfür jedoch wenig Raum.

 
 
  1. Vorausberechnung ohne vorherigen Erhalt des Entgeltes und Vorsteuerabzug

Ein Unternehmer, der über steuerpflichtige Leistungen oder Teilleistungen, die er nach dem 30. Juni 2020 ausführt, vor diesem Zeitpunkt Vorausrechnung erteilt, ohne bereits das Entgelt zu vereinnahmen, ist berechtigt, darin die Umsatzsteuer auf den neuen Steuersatz von 16 % anzugeben. Wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, kann der Leistungsempfänger die Vorsteuer entsprechend abziehen.

 
 
  1. Rechnungen bei langfristigen Verträgen

Der Unternehmer ist - sofern diesbezüglich keine Vereinfachungsregel kommt - verpflichtet, über Lieferungen, sonstige Leistungen und Teilleistungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführt werden, Rechnungen zu erteilen, in denen die Umsatzsteuer nach dem neuen Steuersatz von 16 % ausgewiesen ist. Das gilt auch, wenn die Verträge über diese Leistung vor dem 1. Juli 2020 geschlossen worden sind und dabei von dem alten Steuersatz von 19 % ausgegangen wurde. Aus der Regelung über den Ausweis folgt aber nicht automatisch, dass die Unternehmer verpflichtet sind, bei der Abrechnung der vor dem 1. Juli 2020 vereinbarten Leistungen die Preise entsprechend einer nach dem neuen Steuersatz eingetretenen umsatzsteuerlichen Minderbelastung zu reduzieren. Es handelt sich dabei vielmehr um eine besondere zivilrechtliche Frage, deren Beantwortung von der jeweiligen Vertrags- und Rechtslage abhängt. Es ist daher zu unterscheiden, ob eine Nettoabrede (Vereinbarung über einen Nettopreis zzgl. USt) oder eine Bruttoabrede (Vereinbarung über einen Bruttopreis inkl. USt) vorliegt.

 
 
  1. Steuerausweis bei gesetzlich vorgeschriebenen Entgelten

Für bestimmte Leistungsbereiche sind Entgelte (Vergütung, Gebühren und Honorare u.s.w.) gesetzlich vorgeschrieben, die entsprechend dem umsatzsteuerrechtlichen Entgeltsbegriff die Umsatzsteuer für die Leistungen nicht einschließen. Dies gilt insbesondere für die Honorare/Gebühren, die Architekten, Ingenieure, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater etc. nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung stellen können. Die Unternehmer sind in diesen Fällen berechtigt und verpflichtet, die für die jeweilige Leistung geschuldete Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vorgeschriebenen Entgelt zu berechnen und müssen für ihre nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführten Leistungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung die Umsatzsteuer nach dem neuen Steuersatz von 16 % dem Entgelt hinzurechnen.

 
 
  1. Anspruch auf Ausgleich von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen bei langfristigen Verträgen

Haben sich Vertragsteile auf einen Bruttopreis geeinigt, so kann - unter weiteren Voraussetzungen - der eine Vertragspartner nach § 29 Abs. 2 UStG einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Minderbelastung verlangen, wenn der andere Vertragsteil eine Leistung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Steuersatzes ausführt. Beruht die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als 4 Kalendermonate vor dem 1. Juli 2020 abgeschlossen worden ist, kann der Leistungsempfänger nach § 29 UStG einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Minderbelastung verlangen, soweit zwischen den Vertragspartnern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Die Regelung des § 29 UStG trifft also auf Preisvereinbarungen zu, die vor dem 1. März 2020 getroffen worden sind. Die Vertragsparteien dürfen außerdem nichts anderes vereinbart haben.

 
 
  1. Besonderheiten bei Werklieferungen und Werkleistungen

Werklieferungen und Werkleistungen unterliegen insgesamt der Besteuerung nach dem neuen Steuersatz, wenn sie nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführt werden. Eine andere umsatzsteuerrechtliche Behandlung kommt nur in Betracht, soweit Werklieferung und Werkleistung wirtschaftlich teilbar sind und in Teilleistungen erbracht werden. Auf Teilleistungen, die vor dem 1. Juli 2020 erbracht werden, ist noch der alte Steuersatz von 19 % anzuwenden.. Vor dem 1. Juli 2020 erbrachte Teilleistungen liegen - bei Anwendung der früher geltenden Grundsätze - vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

  • Es handelt sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung.
  • Der Leistungsteil ist - wenn er Teil einer Werklieferung ist - vor dem 1. Juli 2020 abgenommen worden; ist er Teil einer Werkleistung, ist er vor dem 1. Juli 2020 vollendet oder beendet worden.
  • Vor dem 1. Juli 2020 ist vereinbart worden, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Entgelte zu zahlen sind. Sind für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung zunächst keine Teilentgelte gesondert vereinbart worden, muss die vertragliche Vereinbarung vor dem 1. Juli 2020 entsprechend geändert werden.
  • Das Teilentgelt wird gesondert abgerechnet.
 
 
  1. Besonderheiten bei Dauerleistungen

Auswirkung hat die Erhöhung des Steuersatzes auch für Dauerleistungen. Dauerleistungen werden ausgeführt

 

  • im Fall einer sonstigen Leistung an dem Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet,
  • im Fall einen wiederkehrenden Lieferung – ausgenommen Lieferungen von elektrischem Strom, Gas, Wärme und Wasser – am Tag jeder einzelnen Lieferung.

 

Auf Dauerleistungen, die hiernach vor dem 01. Juli 2020 erbracht werden, ist noch der alte Steuersatz von 19 % anzuwenden. In der Zeit vom 1. Juli bis 31.. Dezember 2020 ausgeführte Dauerleistungen sind der Besteuerung nach dem neuen Steuersatz von 16 % zu unterwerfen. Für ab dem 1. Januar 2021 erbrachte Dauerleistungen gilt – nach heutigem Kenntnisstand – wieder der bisherige Steuersatz von 19 %.

 
 
  1. Spätere Änderung der Bemessungsgrundlage

Tritt nach dem 30. Juni 2020 bzw. dann 31. Dezember 2020 eine Minderung oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage für einen früheren, vor dem 1. Juli 2020 bzw. dann in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 ausgeführten steuerpflichtigen Umsatz ein, z.B. durch Skonto, Rabatt oder einen sonstigen Preisnachlass oder durch Nachberechnung, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu berichtigen. Dabei ist in jedem Fall der zum Leistungszeitpunkt geltende Steuersatz anzuwenden. Das gleiche gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzuges.

 
 
  1. Technische Voraussetzungen

Sämtliche Kassen- und ERP-Systeme sind auf die abgesenkten Steuersätze anzupassen. In der Buchhaltung werden neue Konten für die angepassten Steuersätze benötigt.

 

Im Rahmen der Rechnungseingangsprüfung ist darauf zu achten, dass für Eingangsleistungen im Zeitraum zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 der abgesenkte Steuersatz ausgewiesen wird. Bei Anwendung des alten Steuersatzes liegt in Höhe der Differenz ein zu hoher Steuerausweis vor, der nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

 

 

Wir hoffen, dass wir Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnten und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

Stephanie Oberhauser Ulrike Eberhard
Wirtschaftsprüferin &
Steuerberaterin
Steuerberaterin, Fachberaterin
für Internationales Steuerrecht
 
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